Gesetzlicher Qualitätsbericht
Die Krankenhäuser waren bis 2010 verpflichtet, zweijährig einen strukturierten Qualitätsbericht zur Leistungsfähigkeit und Qualität ihrer Versorgung abzugeben. Ab dem Jahr 2013 sind die Krankenhäuser verpflichtet, diesen Bericht jährlich zu erstellen. Die gesetzliche Grundlage bilden der § 137 SGB V und die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Zielgruppe für den Qualitätsbericht sind Patienten, einweisende Ärzte und die Krankenkassen. Es werden Leistungs- und Strukturdaten des gesamten Krankenhauses und der einzelnen Fachabteilungen dargestellt. Angaben zur Strukturqualität umfassen u.a. Versorgungsschwerpunkte, Diagnosen und Prozeduren, ambulante Behandlungsmöglichkeiten und die personelle Ausstattung. Abgebildet werden außerdem das Qualitätsmanagement des Klinikums sowie weitere relevante Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Qualitätsindikatoren aus den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung sind ebenfalls Bestandteil.